(Änderungen vorbehalten)
Für jene, welche nicht müde werden die aktuellen Regelungen nachzuvollziehen 🙂 …
Siebte Verordnung, Fünfte. Änderung … Eindämmungsverordnung
Maßgebend für uns alle sind nach wie vor die tagesaktuellen Fallzahlen im Land Brandenburg (7-Tage-Inzidenz)
sowie die inzwischen
Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen
aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg
(Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV)
und dort wiederum auch und vor allem der §12 Sport , siehe Absatz (2) und (3)
sowie zusätzlich dazu die inzwischen fünfte Änderung vom 18. April 2021,
hier konkret
Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land BrandenburgTeil II –Verordnungen (GVBl.II/21, [Nr. 39])
Im Detail ‚interessant‘ sind hier u.a.
-
- Seite 3 – Punkt 5 b) – Satz 5. … „vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5
- Seite 4 – § 26, Absatz (2) … „Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, …“
sowie Punkt 5. „abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die Sportausübung …“ - Seite 7 – § 27, Punkt 8. b) aa) …“Betrieb einer Sportanlage unter freiem Himmel …“
Uff … und SPORT FREI !