Status zum 23. April 2021 – Training für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ERLAUBT

… wie auch „die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen.

(Änderungen vorbehalten)

 


Für jene, welche nicht müde werden die aktuellen Regelungen nachzuvollziehen 🙂 …

Siebte Verordnung, Fünfte. Änderung … Eindämmungsverordnung

Maßgebend für uns alle sind nach wie vor die tagesaktuellen Fallzahlen im Land Brandenburg (7-Tage-Inzidenz)
sowie die inzwischen

Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen
aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg
(Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV)

und dort wiederum auch und vor allem der §12 Sport , siehe Absatz (2) und (3)

sowie zusätzlich dazu die inzwischen fünfte Änderung vom 18. April 2021,

hier konkret
Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land BrandenburgTeil II –Verordnungen (GVBl.II/21, [Nr. 39])

Im Detail ‚interessant‘ sind hier u.a.

    • Seite 3 – Punkt 5 b) – Satz 5. … „vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5
    • Seite 4 – § 26, Absatz (2) … „Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, …“
      sowie Punkt 5. „abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die Sportausübung …“
    • Seite 7 – § 27, Punkt 8. b) aa) …“Betrieb einer Sportanlage unter freiem Himmel …“

Uff … und SPORT FREI !